ALLGEMEINE VERKAUFS – UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen (im Folgenden auch die „Bedingungen”) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen von Waren und sonstige Leistungen, auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen erfolgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden auch “Käufer”) werden, soweit sie den Gegenständlichen widersprechen, nicht anerkannt. Das gilt auch dann, wenn wir ihnen, beispielsweise in der Auftragsbestätigung, nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Mit Bestellung (im Folgenden auch “Angebot”) bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. mit Inanspruchnahme der Leistung anerkennt der Käufer die Einbeziehung dieser Bedingungen in den Vertrag. Abänderungen oder Nebenabreden gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall bzw. einzelnen Vertrag. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch vertretungsbefugte Personen des Verkäufers.Diese Bedingungen gelten unter Einbeziehung der Besonderen Verkaufs – und Lieferbedingungen (im Folgenden auch „Besondere Bedingungen“) für die von uns angebotenen verschiedenen Bereiche/Leistungen. Welche Besonderen Bedingungen jeweils konkret zur Anwendung gelangen, ist dem Anbot und/oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die „Besonderen Bedingungen“ sind abrufbar unter
www.alukoenigstahl.at/de/agb

1.3 Wenn und soweit sich unsereLeistungen auf die Lieferung von Produkten von Schüco, Jansen, Warema und STG – Beikirch beziehen (im Folgenden auch als „Bereich System“ genannt), oder auf die Veredelung von Oberflächen gelten die in den jeweiligen Produktkatalogen in ihrer jeweils gültigen Fassung enthaltenen Technischen Bedingungen als vereinbart. Die darin enthaltenen Verarbeitungsvorschriften, technischen Merkblätter, Richtlinien, Anwendungsvorschriften und Instruktionen zur Verarbeitung sind vom Käufer einzuhalten. Bei Nichtbeachtung verliert der Käufer jegliche Gewährleistungs -, Schadenersatz sowie sonstige Ansprüche. Die Herstellervorschriften, Richtlinien und sonstigen oben angeführten Unterlagen gelten als dem Käufer bekannt, wenn dieser nicht binnen 3 Werktagen ab Erhalt der Ware das Fehlen derselben schriftlich rügt, wobei die Gefahr und somit die Beweislast für den Nachweis der rechtzeitigen Zustellung der Rüge, der Käufer trägt.

1.4 Ergeben sich aus den Vertragsdokumenten Widersprüche, gilt folgende Reihenfolge:-die individuell getroffene Vereinbarung (“Vertrag”), – die auf den jeweiligen Vertrag anwendbaren Besonderen Verkaufs – und Lieferbedingungen (dies richtet sich danach, ob es sich um Leistungen unsererseits im Bereich System, Oberflächenveredelung oder Stahlhandel und Anarbeitunghandelt)-die gegenständlichen Bedingungen-die Technischen Bedingungen (bei Lieferung von Produkten von Schüco, Jansen, Warema und STG – Beikirch, vgl Pkt. 1.3).

2.Preise

2.1 Wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, verstehen sich unsere Preise ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk. Sämtliche zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. Verpackung, Verladung, Verzollung, Versicherungskosten, Abgaben und Steuern, trägt der Käufer.Die Verpackungskosten im Bereich System (und allenfalls Oberflächenveredelung) können der jeweils aktuellen Preisliste entnommen werden bzw. sind unter www.alukoenigstahl.at/de/agb abrufbar.

2.2 Rabatte auf unsere Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen und termingerechten Bezahlung des Kaufpreises gewährt. Wird der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt, insbesondere im Fall eines Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, unsere Listenpreise geltend zu machen. Darüber hinaus sind Skontoabzüge nur insoweit zulässig, als keine bereits fälligen und/oder unbestrittenen Rechnungen offen sind.

2.3 Die in unseren Preislisten angeführten Preise sowie unsere sonstigen Angebote sind freibleibend. Ändern sich nach Vertragsabschluss Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung wir aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet sind (wie insbesondere Steuern, Zölle, Spesen, Abgaben und Gebühren) und/oder andere Kosten (wie insbesondere
Wechselkurse, Lohn – und Materialkosten, Entgelte für Lieferanten, sonstige Vorleistungen, etc), die im vereinbarten Preis enthalten sind bzw. Grundlage unserer Kalkulation, egal ob diese offen oder verdeckt erfolgte, waren und die wir nicht beeinflussen können, sind wir zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt.

2.4 Für Zuschnitte von Leichtmetallprofilen verrechnen wir einen Aufschlag, dessen jeweilige Höhe aus der jeweils aktuellen Preisliste entnommen werden kann.

3. Bestellung/Lieferungu. Lieferzeit/Storno/Retouren

3.1 Ein Vertrag kommt – mangels gegenteiliger besonderer Vereinbarung – erst mit einer schriftlichen und ausdrücklichen Auftragsbestätigung, in Ermangelung einer solchen, mit der Lieferung bzw. Ausführung der Leistung zu Stande. Wir sind
berechtigt, Bestellung en auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Zusätzliche Wünsche sind explizit spätestens in der Bestellung anzuführen, zB die Übermittlung von Unterlagen (wie Werkszeugnisse) zu EN 1090 Ausführungsklassen. Andernfalls können zusätzliche Wünsche
wie zB Unterlagen zu EN 1090 Ausführungsklassen nicht berücksichtigt werden.

3.2 Sämtliche Angaben zur Ware bzw. Leistung, die dem Käufer im Zuge von Vertragsverhandlungen dargestellt werden oder aus Katalogen hervorgehen, die wirdem Käufer im Vorfeld des Vertragsabschlusses übermitteln oder auf andere Weise zugänglich machen, wie bspw. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, stellen keine rechtsverbindlichen Erklärungen über Eigenschaften der Ware oder Leistung dar. Rechtsverbindlich sind etwaige Erklärungen über
Eigenschaften der Ware erst und ausschließlich dann, wenn sie entsprechend Pkt.

3.1 ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Für im Vorfeld des Vertragsschlusses erfolgte Beratungen gilt ausschließlich Pkt.6.

3.3 Die Angabe von Lieferterminen bzw. Terminen zur Leistungserbringung (zusammen im Folgenden auch “Termin” oder “Liefertermin”) erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung des unverbindlich in Aussicht gestellten Liefertermins berechtigt den Käufer jedenfalls erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte (insbesondere Rücktritt vom Vertrag), wenn wir trotz schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens 20 Werktagen die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführen.
Ansprüche auf Schadenersatz/Pönale sindim Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im Übrigen mit maximal 5% der
Netto – Auftragssumme begrenzt.

3.4 Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so beginnt die Lieferfristmit Wegfall des Hinderungsgrundes zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Den von Satz 1 erfassten Fällen sind gleichzustellen: währungshandelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (zB Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff – oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr – /Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die,
ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unerheblichist, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir
dem Käufer sobald wie möglich mitteilen.

3.5 Bei Sonderkonstruktionen/Prototypen etc. verlängert sich die Lieferzeit im Falle unvorhersehbaren Lieferverzugs aufgrund Werkzeugbruch/sonstiger technisch bedingter Behinderungen, zumindest aber um die Dauer des unvorhergesehenen
Ereignisses, auch wenn diese Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.

3.6 Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumut bar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.

3.7 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor Zustellung einer Auftragsbestätigung durch uns und setzt weiters in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt wurden und der Käufer alle ihm oblie
genden Verpflichtungen, wie insbesondere gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen, eine etwaig vereinbarte Anzahlung, Beibringung von Akkreditiven oder Garantien oder sonstigen Sicherheiten, erfüllt hat. Ist der Käufer damit säumig, beginnt die Lieferfristbinnen einer angemessenen Frist nach Wegfall aller Hinderungsgründe. Im Falle eintretender Verzögerungen mit der Erfüllung vorgenannter Voraussetzungen die der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind, verschieben sich vereinbarte Liefertermine um die Dauer des Eintritts der Verzögerung, bis zur Erfüllung vorstehender Voraussetzungen

3.8 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Auftrags über die Ware bzw. zu erbringenden Leistungen sind wir berechtigt, den Liefertermin einseitig um eine angemessene Frist zu verlängern. Soweit nur Teile des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen nachträglich geändert werden, erstreckt sich das Recht zur Verlängerung des Liefertermins im Zweifel auf den gesamten Auftrag bzw. die zu erbringende Leistung.

3.9 Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf vom Werk bzw. Lager abgesendet wurde. Wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. In Ermangelung der Vereinbarung eines solchen Termins ist der Zeitpunkt unserer Mitteilung, zur Abnahme durch den Käufer bereit zu sein bzw. die Leistungen erbringen zu wollen (“Abnahmebereitschaft”), entscheidend.

3.10 Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware bzw. die Erbringung der Leistung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versand bzw. die Abnahme bzw. die Leistungserbringung hätte erfolgen müssen (bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft ihm zuging), die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedenfalls ohne Nachweis eines Schadens oder tatsächlich getätigten Aufwendungen berechtigt, vom Käufer ein angemessenes Entgelt für eine etwaige, durch die Verzögerung notwendige Aufbewahrung der Ware bzw. die Vorhaltung von Personal und/oder Sachen zwecks Erbringung der Leistung zu verlangen.

3.11 Der Käufer ist berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung durch uns als Verkäufer vor Gefahrübergang bzw. Leistungserbringung endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teiles der Lieferung bzw. eines Teils der Leistung unmöglich wird und der Käufer ein für uns erkennbares, berechtigtes Interesse an der Ablehnung der verbleibenden, uns nicht unmöglich gewordenen Teillieferung bzw. Teilleistung hat. Hat er kein solcher Art berechtigtes Interesse an der Ablehnung dieser Teillieferung bzw. Teilleistung, wird dem Käufer das Recht eingeräumt, auch hinsichtlich dieses Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Zahlung des auf diese Teilleistung entfallenden Preisanteils bleibt jedenfalls vom Rücktritt unberührt.

3.12 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für die die Unmöglichkeit begründenden Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er in jedem Fall zur Gegenleistung verpflichtet.

3.13 Der Käufer ist berechtigt, nach Abschluss des Vertrages um eine Stornierung des jeweiligen Auftrages anzusuchen. Wir werden dieses Ansuchen wohlwollend prüfen. Wenn wir im Bereich System mit der Stornierung einverstanden sind, ist der Käufer verpflichtet, die mit der Stornierung einhergehenden Kosten zu tragen. Diese sind auf unserer Homepage unter www.alukoenigstahl.at/de/agb jederzeit einsehbar. Eine Stornierung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn unser
Vorlieferant nicht bereit ist, die Ware zurückzunehmen oder die Waren nach den individuellen Bedürfnissen des Käufers angefertigt wurden.

3.14 Retouren (Rücknahme bereits gelieferter mangelfreier Ware auf Wunsch des Käufers) sind nur im Falle ausdrücklicher Zustimmung unsererseits möglich und erfolgen freiwillig (dh. ohne rechtliche Verpflichtung). Retournierbar sind grundsätzlich nur Lagerartikel (Kennzeichen “L” in der zum jeweiligen Zeitpunktgültigen Preisliste) sofern diese originalverpackt (unbeschädigte Verpackung), in einwandfreiem Zustand, unbenutzt, unbearbeitet und uneingebaut sind. Artikel die in Verpackungseinheiten (VE) geliefert werden, können nur in ganzen VE zurückgenommen werden.Wenn wir eine derartige Ware freiwillig zurücknehmen, sind wir berechtigt, vom Käufer eine Manipulationsgebühr in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Gebühr dient der Deckung der ursprünglichen Kommissionierung und Lieferung bzw. des Rücktransports, der Übernahme und Kontrolle der Ware sowie deren Einlagerung. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung der Ware Ersatz zu verlangen. Von der freiwilligen Rücknahme sind jedenfalls Waren die nach den individuellen Bedürfnissen des Käufers angefertigt wurden, ausgeschlossen.

4. Transport , Gefahrenübergang und Annahmeverzug

4.1 Wenn nichts anderesvereinbart wurde, wird Versandweg und – mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer von uns festgelegt.
In der Regel erfolgt der Transport im Wege unserer Standardtouren. Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der von uns gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten. Bei einem Fahrzeug – Versand, egal, ob mit eigenem oder fremdem,
erfolgt die Lieferung unabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witterungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.

4.2 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob wir noch weitere Leistungen, wie bspw. die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefergegenstandes am Bestimmungsort, übernommen haben. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung. Als
Verkäufer verpflichten wir uns, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.

4.3Wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf – unbeschadet der Regelungen unter Pkt. 5. und 7. – nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem,demKäufer die Übergabe – bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.

4.4 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die
entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wir werden diese Stellungnahme wohlwollend berücksichtigen.

4.5 Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und insbesondere nicht gegen Rost oder ähnliche Widrigkeiten geschützt geliefert werden. Sofern ausdrücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, wird die Ware verpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach eigener Erfahrung und nach dem bei uns üblichen Standard auf Kosten des Käufers.

4.6 Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich bei uns über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Als Verkäufer erklären wir uns bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer. Transport – und alle sonstigen Verpackungskosten werden im Bereich Systemnach der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisliste berechnet (aktuell gültige Transport – und Verpackungskosten
abrufbar unter www.alukoenigstahl.at/de/agb)und sind vom Käufer zu tragen. Einweg – Verpackungsmaterial wird nicht von uns zurückgenommen.

4.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr – oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Insbesondere bei Bestellungen von Leichtmetall – und Kunststoffprofilen, die eine gewisse Mindestabnahmemenge bedingen, sind Mehr – oder Minderlieferungen von 10 % zulässig

4.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bzw. Leistung sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Annahmeverzug wird der Käufer – vorbehaltlich uns sonst zustehender Rechte – lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Mängelrüge und Gewährleistung

5.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit sorgfältigst zu überprüfen und etwaige Rügen zu erheben. Die Rüge muss uns – bei sonstigem
Rechtsverlust – unter prüffähiger Beschreibung eventueller Mängel unverzüglich, unter keinen Umständen aber später als 5 Werktage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung, schriftlich zugehen. Das Gleiche gilt für Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, ab ihrer Entdeckung oder jenem Zeitpunkt, ab dem sie entdeckt hätten werden können, wobei etwaige Be – und/oder Verarbeitung der Ware bzw. Weiterverwendung der Leistungen, ebenfalls unverzüglich, einzustellen sind. Nach Ablauf von zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund auch immer, aber jedenfalls ausgeschlossen. Wenn Waren auftragsgemäß an Dritte versandt werden, beginnen die Fristen für die Untersuchung und Rügeverpflichtung mit Einlangen der Ware beim Dritten.

5.2 Neben der Verpflichtung zur rechtzeitigen Rüge ist der Käufer nach Möglichkeit verpflichtet,uns unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach der Mängelmeldung) ein Muster der mangelhaften Ware oder der mangelhafte
Bestandteil zur Verfügung zu stellen, um eine (Vor)Prüfung der Mangelhaftigkeit zu ermöglichen. Nach unserer Wahl ist dieses Muster zu übersenden oder wird von uns abgeholt. Darüber hinaus hat uns der Käufer und allfälligen Vorlieferanten Zutritt zum Belegenheitsort der Ware (Baustelle, etc) zu gewähren um eine umfassende Prüfung der Mangelhaftigkeit und allfälliger Ve
rbesserungsmaßnahmen zu ermöglichen. Wenn die Zurverfügungstellung eines Musters möglich ist und der Käufer dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt oder dieser die Besichtigung der Ware verweigert, ist die Haftung für die beanstandeten Mängel ausgeschlossen.

5.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge haben wir die Wahl, ob wir die beanstandete Ware zurücknehmen und an ihrer Stelle eine mangelfreie liefern oder stattdessen den Mangel durch Nach besserung beseitigen. Nach drei maligem,
ungenutztem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Beseitigung des Mangels oder nach drei fehlgeschlagenen Versuchen der Beseitigung oder bei Unmöglichkeit der Beseitigung, hat der Käufer das Recht stattdessen Preisminderunggeltend zu machen. Die Wandlung/Aufhebung des Vertrages ist jedenfalls ausgeschlossen.

5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. §924ABGB findet keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beginnt durch Lieferung von Ersatzware bzw. Verbesserung nicht neu zu laufen. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers gem. §933b ABGB ist ausgeschlossen.

5.5 Gibt uns der Käufer nicht bzw. nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit, den Mangel selbst zu überprüfen bzw. zum Zweck der Überprüfung in Augenschein zu nehmen oder stellt er uns zu diesem Zweck, obwohl ihm das zumutbar wäre, die
beanstandete Ware auf unser Verlangen nicht zurück, verliert der Käufer etwaige Gewährleistungsrechte.

5.6 Von den durch die Verbesserung bzw. den Austausch entstehenden, unmittelbaren Kosten tragen wir, wenn und soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Verbesserungsmaßnahme bzw. des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Wir tragen auch die Kosten der zur Verbesserung erforderlichen Monteure und Hilfskräfte einschließl ich Fahrtkosten (“sonstige unmittelbare Kosten”), soweit uns hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Eine solche
unverhältnismäßige Belastung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die sonstigen unmittelbaren Kosten den Preis des Liefergegenst andes übersteigen. Weitere, insbesondere mittelbare Kosten, zB.für Auf – und Abbauten, Umbauten, Gerüste,
Sicherungs – und Sicherheitsmaßnahmen sowie nutzlos gewordene bzw. frustrierte Aufwendungen sind nicht als unmittelbare Kosten der Verbesserung bzw. des Austausches zu sehen und sind daher vom Käufer zu tragen.

5.7 Im Falle unserer ausdrücklichen Zustimmung kann der Käufer den Mangel auch selbst beseitigen lassen (“Ersatzvornahme”). Eine Kostenübernahme durch uns erfolgt nur im Umfang von Punkt 5.6. (unmittelbare Kosten maximal zu Selbstkosten, mittelbare Kosten werden nicht ersetzt) und nur sofern wir der Kostentragung, nach Vorlage eines Kostenvoranschlages vor Durchführung der Ersatzvornahme durch den Käufer, schriftlich zugestimmt haben. Abgesehen da von, hat der Käufer nur dann das Recht eine Ersatzvornahme durchführen zu lassen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist (und sich die Gefährdung als
begründet herausstellt) oder unverhältnismäßig große Schäden abgewendet werden müssen. In diesem Fall tragen wir die Kosten der Ersatzvornahme im Umfang von Punkt 5.6. (unmittelbare Kosten maximal zu Selbstkosten, mittelbare Kosten werden nicht ersetzt), soweit sie erforderlich waren und uns der Käufer unverzüglich und schriftlich von der intendierten Ersat zvornahme verständigt hat. Ansprüche in Zusammenhang mit der Ersatzvornahme gemäß §1042 (analog) bzw. §§1155, 1168 (analog) ABGB sind ausgeschlossen

5.8 In Übereinstimmung mit Punkt 1.3stellen insbesondere Farbabweichungen bei Eloxierungen, Pulverbeschichtungen bzw. sonstigen Lackierungen, sofern diese innerhalb der Toleranzen der anzuwendenden Normen liegen, keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt insbesondere für das Zusammenspiel der einzelnen Teile und den in den Katalogen und Zeichnungen ent
haltenen technischen Angaben eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Produktes, wenn und soweit wir keine
ausdrückliche und schriftliche Zusicherung betreffend diese Eigenschaften abgeben haben und/oder wir ausschließlich Originalteile des jeweiligen Herstellers verwenden.

5.9 Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei Stahlprodukten das Vorhandensein von Haarrissen oder anderen nicht offenkundigen strukturellen Schwächen nicht ausgeschlossen werden kann. Er verpflichtet sich daher, diese Produkte vor
Verwendung einer Überprüfung (zB.Belastungsprobe, Druckprobe) zu unterziehen. Soweit die Produkte in Rohrleitungen eingebaut werden, oder daraus Behältnisse gefertigt werden, sind diese vor Verwendung jedenfalls durch hinreichende Proben,
insbesondere Druckproben, vom Käufer zu überprüfen. Der Käufer haftet uns für sämtliche Nachteile, die uns aus einer Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen.

5.10 Für Elemente/Waren die von den in der Standard – Dokumentation freigegebenen und zulässigen Größen abweichen (insbesondere Übergrößen) besteht ein Gewährleistungsanspruch nur dann und insoweit, als eine schriftliche, von uns ausgestellte sog. Übergrößenfreigabe vorliegt. Für jene, von den Standardgrößen abweichende Waren, für die keine solche Übergrößenfreigabe besteht und/oder vorgelegt wird, ist die Haftung für beanstandete Mängel oder das Nichtvorliegen bestimmter Eigenschaften ausgeschlossen.

5.11 Im Falle von Sonderkonstruktionen/Sonderanfertigungen (also von der Standardware/Katalogware abweichende Sonderanfertigungen nach Vorgaben des Käufers) die in (Groß -) Serien bestellt und produziert werden, verpflichtet sich der
Käufer, nach freigegebenem Konstruktionsvorschlag (zB. Zeichnungen) durch unsere Partner (zB Schüco/Jansen), vor verbindlicher Serienbestellung, zur Fertigung und abschließender, eingehender Prüfung und Kontrolle eines Musterelementes. Diese Prüfung ist von einem hierzu zertifizierten Institut/einer hierfür zertifizierten Prüfstelle vornehmen und bestätigen zu lassen. Allfällige Mängel (jeglicher Art) sind vor verbindlicher Serienbestellung unter prüffähiger Beschreibung der Mängel unverzüglich, schriftlich zu rügen. Andernfalls kann der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt Mängel und Schäden insoweit nicht mehr
geltend machen, als er diese im Zuge der Fertigung und Prüfung des Musterelements, allenfalls auch unter Heranziehung externer Fachleute, hätte erkennen und rügen können und müssen. Mit Ausnahme von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit haften wir in solchen Fällen nachträglicher Mängel der Serienproduktion nicht. Beratungen durch unsere Mitarbeiter sind nicht unter „Heranziehung externer Fachleute” zu subsumieren, für derartige Leistungen gilt Pkt. 6.1.

6. Beratung

6.1 Beratungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses (inklusive Anfertigung von Skizzen, Zeichnungen, Konstruktions – und Verfahrensvorschläge etc.) erfolgen, wenn und soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, unentgeltlich, gefälligkeitshalber und sind unverbindlich. Der Käufer hat keinen auf Beratung gerichteten Leistungsanspruch und erwirbt durch den Vollzug der Beratung auch keine anderen Ansprüche und/oder Rechte, gleich welcher Rechtsnatur diese sein mögen. Uns trifft für solche Beratungen keine Haftung.

6.2 Der Käufer ist verpflichtet, durch die Herstellung von Prototypen oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die gegebenenfalls von uns vorgeschlagenen Konstruktionen, Verfahren etc. für seine Zwecke eignen. Er hat weiters insbesondere sicherzustellen, dass durch eine etwaige Verwendung der Informationen, gleich ob sie körperlicher oder unkörperlicher Art sind, nicht in Schutz – und Eigentumsrechte unsererseits oder Dritter eingegriffen oder eine andere
Rechtsverletzung, gleich in welcher Form, begangen wird.

7. Schadenersatz

7.1 Wir haften für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur (1) bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, (2) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (3) bei Schäden infolge von Mängeln, die wir
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und (4) nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

7.2 Für andere Schäden haften wir – soweit gesetzlich zulässig – nicht, es sei denn, dass diese auf eine vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Vertragsverletzung zurückzuführen sind. Falls wir nicht vorsätzlich gehandelt haben, ist in jedem Fall die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden – unter Ausschluss entgangenen Gewinns und
mittelbarer Folgeschäden (insbesondere aus Produkti
onsausfällen bzw. Betriebsunterbrechungen), nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste, reiner Vermögensschäden – begrenzt. Es wird vermutet, dass dieser Schaden nicht mehr als 5% der Netto – Vertragssumme beträgt. Die Parteien kommen jedoch überein,
dass er in keinem Fall 10% der Netto – Vertragssumme überschreitet.

7.3 Schadenersatzansprüche und Mehrkosten jeglicher Natur sind uns unmittelbar nach deren Bekanntwerden dem Grunde nach schriftlich zu melden. Die Höhe des Schadens/der Mehrkosten ist ehestens (jedoch spätestens drei Monate nach Bekanntwerden dem Grunde nach, wenn die Höhe auch mit dem größten vertretbaren Aufwand nicht früher ermittelt werden kann) schriftlich und in nachvollziehbarer und prüffähiger Form bei sonstigem Anspruchsverlust anzumelden. Sofern wir den Anspruch des Käufers ab Einlangen der Schadenersatz -/Mehrkostenforderung der Höhe nach nicht innerhalb von 3 Monaten (teilweise
oder zur Gänze) anerkennen oder ablehnen, ist der Anspruch bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Ablauf der Dreimonatsfrist gerichtlich geltend zu machen. Bei Ablehnung geltend gemachter Ansprüche beginnt die Frist zur
Geltendmachung mit dem auf den Tag der Ablehnung folgenden Werktag.

7.4 Keine von uns erbrachten Leistungen entfalten Schutzwirkungen zu Gunsten oder begründen Leistungs – bzw. sonstige Rechte Dritter. Das gilt explizit auch für ein im Vorfeld des Abschlusses des Vertrages unsererseits gesetztes Verhalten. Die Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bleibt davon unberührt.

7.5 Die Anwendung des §1298 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich auch auf §933a ABGB, soweit dieser eine §1298 ABGB entsprechende Regelung der Beweislastumkehr enthält.

7.6 Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre rechtswidrigerweise verursacht und von uns vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurde.

7.7 Insbesondere die von uns bei den gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen erteilten Anweisungen zur Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (Bedienungsanleitung) sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits.

8.Verrollung

8.1Unbeschadet der übrigen Bestimmungen ist im Falle der Beauftragung mit der Verrollung beiMaterial -/Stoffbeistellung durch den Besteller und/oderin jenen Fällen, in denen vorangehend eine Oberflächenveredlung der zu verrollenden Profile durch Dritte erfolgt eine Haftung für Mänge l/Schäden am beigestellten Material und daraus resultierende Fehler am Endprodukt unsererseits ausgeschlossen. Prüf – und Warnpflichten in Zusammenhang mit allfälligen Mängeln der Oberflächenveredelung und/oder des
beigestellten Materials vor Verrollung bestehen – mit Ausnahme offenkundige Mängel – nicht. Insbesondere besteht unsererseits keine Pflicht zur Entfernung von Schutzfolien etc. In offenkundigen Fällen werden wir den Besteller unverzüglich verständigen und um Weisung ersuchen, ob die Verrollung durchgeführt werden soll. Der Besteller ist verpflichtet, die diesbezügliche Weisung binnen 5 Werktagen zu erteilen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand zu verrechnen. Zumindest sind wir berechtigt, die Stornokosten gem. Pkt. 3.13 zu verrechnen. Den Besteller treffen darüber hinaus auch die daraus resultierenden Verzugsfolgen.

8.2 Der Besteller trägt sowohl die Gefahr der Unbrauchbarkeit/Mangelhaftigkeit des beigestellten Materials, als auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Wurden im Zeitpunkt des Untergangs von unserer Seite bereits Leistungen erbracht, sind wir berechtigt, diese zu verrechnen.

8.3 Im Falle der Abbestellung durch den Besteller nach Beginn der Leistungserbringung und/oder nach Verständigung von der Mangelhaftigkeit der Oberflächenveredelung, sind wir berechtigt nach unserer Wahl, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40% des Bruttoauftragsbetrages (ohne Nachweis des Schadens) oder den tatsächlichen Schaden (inklusive entgangener Gewinn) zu verrechnen

9.Zahlungsbedingungen

9.1 Unsere Rechnungen sind unabhängig vom Eingang der Ware oder vom Zeitpunkt der Verarbeitung innerhalb von 14 Tagenab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir – sofern uns nicht höhere Kosten entstehen – beginnend mit dem 15. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9,2 % über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Käufer für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur Zinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr zuentrichten. Weiters werden auch sämtliche anderen ausstehenden Forderungen unabhängig von einem gewährten Zahlungsziel unverzüglich zur Zahlung fällig. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen verrechnen wir dem Käufer als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00,- . Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist §1333 Abs 3ABGB anzuwenden.

9.2 Zahlungen des Käufers tilgen ungeachtet einer etwaigen Widmung zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, aller aushaftenden Forderungen und dann das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen.

9.3 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig. Der Käufer ist nur dann berechtigt, die Aufrechnung zu erklären, wenn und soweit seine Gegenforderungen und die Aufrechnung damit, von uns anerkannt wurde.

9.4 Bei Verzug des Käufers mit Zahlungen oder seinen sonstigen Leistungen sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, unsere Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu verlangen oder nach Verstreichen einer angemessenen Nach frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem
Fall sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Preises, als Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. Einzubehalten.

10 Eigentum svorbehalt

10.1 Sämtliche gelieferte Waren bleiben ungeachtet der erfolgten Lieferung und des Gefahrüberganges oder anderer Bestimmungen dieser Bedingungen unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbe sondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, zB aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

10.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstands nach fristlosem Verstreichen einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Herausgabebegehrens gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.3 Solange die Forderungen gemäß Punkt 10.1 nicht vollständig erfüllt sind, muss der Käufer die Ware treuhändig für uns als Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.

10.4 Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten. Für den Fall der Be – oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung mit fremden Waren entsteht jedenfalls Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert der Arbeitsleistung bzw. der anderen verarbeiteten Waren. Jede so verarbeitete Ware ist Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieses Vertrags und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.

10.5 Erlischt unser Eigentum durch Be – oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung, erklärt sich der Käuferhiermit einverstanden, dass die Be – oder Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung für uns erfolgt, sodass wir Eigentümer der neuen Sache werden. Für den Fall, dass wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, trotz dieser Vereinbarung nicht Eigentümer der neuen Sache werden, erklärt sich der Käufer hiermit einverstanden, dass das Eigentum an der neuen Sache uns zusteht, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die Übergabe erfolgt hiermit im Wege eines antizipierten Besitzkonstitutes. Für den Fall, dass, gleich aus welchem Rechtsgrund, einvollständiger Übergang des Eigentums an der neuen Sache ausgeschlossen sein sollte, erklärt sich der Käufer hiermit einverstanden, dass wir ideeller Miteigentümer der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware sind, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Für die Übergabe form gilt das Vorangestellte sinngemäß. Sowohl das Eigentum als auch die ideellen Miteigentumsanteile an der Sache gelten als Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieses Vertrages.

10.6 Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte – zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen, unter Beachtung von Punkt

10.7 und nur solange er nicht in Verzug ist – weiterzu veräußern. Er tritt bereits bei Vertragsabschluss alle ihm zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen bzw. – leistungen) an uns ab, bleibt jedoch zur Einziehung berechtigt. Der Widerruf der Einziehungsermächtigung darf unsererseits jederzeit und grundlos erfolgen. Der Käufer muss jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für
uns als Verkäufer und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.Zu anderen Verfügungen über die Eigentumsvorbehaltsware, selbst wenn sie nur sicherungshalber erfolgen, ist der Käufer nicht berechtigt.

10.8 Der Käufer darf die Eigentumsvorbehaltsware zudem nur dann veräußern, wenn wiederum mit seinem Abnehmer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird und die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden. Mit dem
Abschluss des vorliegenden Vertrages bietet unsder Käufer bereits jetzt die Forderungen aus der Weiter
veräußerung zur Abtretung an. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Die Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Eigentumsvorbehaltsware.

10.9 Der Käufer verpflichtet sich, alle zur Übertragung der Forderungen notwendigen Akte zu setzen. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, den Rechtsübergang in seinen Geschäftsbüchern und/oder Offenen – Posten – Liste zu vermerken. Wird die Eigentumsvorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns an ihn verkauften Waren veräußert, so tritt uns der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren zur Sicherung ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, tritt uns der Käufer den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil zur Sicherung ab.

10.10 Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu verständigen. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, die Verständigung auch selbst vorzunehmen. Der Käufer hat uns auch alle Unterlagen und Informationen zu geben, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlich sind. Etwaige, in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Käufer. Gelangt ein abgetretener Rechnungsbetrag an Dritte, so ist der Käufer verpflichtet, diesen Betrag vom Dritten zurückzufordern und ihn an uns auszufolgen.

10.11 Der Käufer ist nicht zur weiteren Abtretung der Forderungen berechtigt. Dem Käuferist es insbesondere untersagt, die Forderungen, bspw. an Factoring – Gesellschaften, weiterzuveräußern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentumsvorbehaltsgut hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit unsererseits Klage gemäß §37 EO erhoben werden kann. Soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.

10.12 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die unszustehenden Forderungenum insgesamt mehr als 20 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.13 Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Käufer jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Käufer gegen sonstige Vertragspflichten, so sind wir – nach unserer Wahl unter Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen.

11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN – Kaufrechts anzuwenden.

11.2 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag bzw. damit im (mittelbaren oder unmittelbaren) Zusammenhang stehenden Verpflichtungen und/oder Rechten ist Wien.

11.3. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz als Verkäufer sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.

12 Partner Guideline/Marketing

12.1 Die Nutzung von Logos, Bildern, Daten, Grafiken, etc und sonstigen urheberrechtlichen – und/oder markenrechtlich geschützten Daten außerhalb der Vorgaben unserer Partner Guideline (abrufbar unter www.alukoenigstahl.at/de/unternehmen/partner-guideline) ist ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung untersagt.

13 Sonstiges

13.1 Zu beachten sind fernerunsere besonderen Verkaufs – und Lieferbedingungen für Oberflächenveredelungen und dazugehörige Leistungen sowie für den Geschäftsbereich Stahlhandel.Für Sonderkonstruktionen und deren Implementierung in SchüCal gelten unsere Bedingungen zu Angeboten für Sonderkonstruktionen. Alle abrufbar unter www.alukoenigstahl.at/de/agb

13.2 Eine Übertragung der Rechte aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet, wobei die Abtretung von Geldforderungen frei zulässig ist.

13.3 Bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen, bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht bzw. durchsetzbar. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung eine wirksame bzw. durchsetzbare, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.

13.4 Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, die abgeschlossenen Verträge, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten. §915 ABGB findet keine Anwendung.

Stand 03/2017, gültig seit 20.03.2017